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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §131 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage, wenn sie (unter anderem) die kostengünstigere Betreuung der Kunden zur Begründung eines Bedarfes für das Gewerbe der Bestatter im Sinne des § 131 Abs. 1 GewO 1994 geltend macht. Der durch den wirtschaftlichen Wettbewerb bewirkte Preismechanismus ist gerade kein Kriterium bei der Bedarfsprüfung. Wenn einem allfälligen Missbrauch der Monopolstellung die Regelung über den Höchsttarif - als ein ergänzendes Element - begegnet, so wird damit (noch) nicht die im System einer Bedarfsprüfung gelegene Unbeachtlichkeit des Preises für Leistungen wieder beseitigt (Hinweis E 10.11.1999, Zl. 99/04/0159, und E 17.3.1998, Zl. 96/04/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040015.X02Im RIS seit
31.03.2004