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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 1997 §101 letzter Satz idF 1999/I/188;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/03/0290 E 25. Februar 2004Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Beschwerdeführer nicht darin zu folgen, dass es sich bei der zugesandten Nachricht nicht um Werbung handle, wird doch darin der Adressat der Mitteilung aufgefordert, eine Mehrwertnummer anzurufen und damit einen entgeltlichen Vertrag mit dem Mehrwertdienstanbieter zu schließen. Dass die Werbung für den vom Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, erbrachten Dienst in Zeitungen erfolgte, ändert nichts daran, dass - selbst bei Vorliegen der Zustimmung zur Zusendung der SMS-Nachrichten - erst durch den Anruf bei der in der SMS-Nachricht angegebenen Mehrwertnummer ein (allenfalls weiterer) entgeltlicher Vertrag zu Stande kommt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030284.X04Im RIS seit
02.04.2004Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010