RS Vwgh 2004/2/25 2003/03/0284

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §101 letzter Satz idF 1999/I/188;
TKG 1997 §104 Abs3 Z24 idF 2002/I/032;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/03/0290 E 25. Februar 2004

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Beschwerdeführer nicht darin zu folgen, dass es sich bei der zugesandten Nachricht nicht um Werbung handle, wird doch darin der Adressat der Mitteilung aufgefordert, eine Mehrwertnummer anzurufen und damit einen entgeltlichen Vertrag mit dem Mehrwertdienstanbieter zu schließen. Dass die Werbung für den vom Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, erbrachten Dienst in Zeitungen erfolgte, ändert nichts daran, dass - selbst bei Vorliegen der Zustimmung zur Zusendung der SMS-Nachrichten - erst durch den Anruf bei der in der SMS-Nachricht angegebenen Mehrwertnummer ein (allenfalls weiterer) entgeltlicher Vertrag zu Stande kommt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030284.X04

Im RIS seit

02.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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