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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §114 Abs2;Rechtssatz
Durch die Wahrnehmung von Recht und Pflicht der Finanzstrafbehörden zur freien Beweiswürdigung nach § 98 Abs. 3 FinStrG konnte eine Verletzung der Unschuldsvermutung ebenso wenig bewirkt werden wie durch die Ablehnung von Beweisanträgen, deren Durchführung im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 2 FinStrG im Interesse der Wahrheitsfindung nicht notwendig erschien, weil sie sich etwa auf Sachverhalte erstreckten, denen für die Beurteilung der Tatbildverwirklichung keine Bedeutung zukommen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130149.X09Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013