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58/02 EnergierechtNorm
MinroG 1999 §125 Abs2 idF 2002/I/021;Rechtssatz
Es steht nicht in Widerspruch zu den §§ 128 bis 130 MinroG, wenn die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag die Angabe der Anzahl der im Bergbaubetrieb Beschäftigten verlangt hat, da diese Angabe ein Merkmal des Bergbaubetriebes und somit einen Teil des in § 128 MinroG genannten Aufgabenbereiches des Betriebsleiters darstellt. Gemäß § 125 Abs. 2 dritter Satz MinroG sind Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, in denen u.a. weniger als 10 Personen beschäftigt sind. Für Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit sieht § 125 Abs. 2 MinroG bei der Zulässigkeit der Mehrfachbestellung von Betriebsleitern und § 127 Abs. 2 MinroG bei der Vorbildung der Betriebsleiter erleichterte Regelungen vor. Somit ist die Kenntnis dieses Merkmales eines Bergbaubetriebes für die Beurteilung des Aufgabenbereiches des Betriebsleiters iS des § 128 MinroG für die Behörde notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040204.X02Im RIS seit
31.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008