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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41 Abs2;Rechtssatz
§ 41 Abs. 2 TKG setzt für die Zulässigkeit der Anrufung der Regulierungsbehörde voraus, dass binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage eine Vereinbarung über die Zusammenschaltung nicht zu Stande gekommen ist. Dabei ist nicht nur derjenige Betreiber eines Telekommunikationsnetzes zur Anrufung der Regulierungsbehörde berechtigt, der die Nachfrage gestellt hat, sondern entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut ("jeder der an der Zusammenschaltung Beteiligten") auch jener Betreiber, dem gegenüber die Nachfrage gestellt worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030272.X01Im RIS seit
29.03.2004