§ 130 zweiter und dritter Satz MinroG trifft eine § 13 Abs. 3 AVG vergleichbare Bestimmung. Sind die vorzulegenden Unterlagen mangelhaft und wird einem Verbesserungsauftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nicht Rechnung getragen, so ist die Anzeige gemäß § 130 MinroG zurückzuweisen (vgl. das E vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/04/0204). Die Zurückweisung der Anzeige setzt jedoch voraus, dass vor Erlassung der bescheidmäßigen Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag gemäß § 130 zweiter Satz MinroG ergangen ist. Der von der belangten Behörde erkannte inhaltliche Mangel konnte daher im Lichte des § 130 zweiter und dritter Satz MinroG nicht ohne Weiteres zur Zurückweisung führen (vgl. zu § 13 Abs. 3 AVG etwa das E vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0003).