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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §14 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/03/0020Rechtssatz
Nach Ausweis der Niederschrift betreffend die mündliche Verhandlung hat der dort anwesende Vertreter der Beschwerdeführerin die Niederschrift (an deren Ende) durch seine Unterschrift bestätigt und ausdrücklich auf die Wiedergabe des Tonbandes verzichtet. Damit hat sich die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsstrafverfahren des Rechtes begeben, die Richtigkeit dieser Niederschrift zu bekämpfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0009), ferner steht dies ihrer Rüge, die Tonbandübertragung wäre fehlerhaft gewesen, entgegen.
Schlagworte
Beweise Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030386.X02Im RIS seit
26.03.2004