RS Vwgh 2004/2/25 2001/03/0386

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs3;
AVG §15;
VStG §24;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/03/0020

Rechtssatz

Nach Ausweis der Niederschrift betreffend die mündliche Verhandlung hat der dort anwesende Vertreter der Beschwerdeführerin die Niederschrift (an deren Ende) durch seine Unterschrift bestätigt und ausdrücklich auf die Wiedergabe des Tonbandes verzichtet. Damit hat sich die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsstrafverfahren des Rechtes begeben, die Richtigkeit dieser Niederschrift zu bekämpfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0009), ferner steht dies ihrer Rüge, die Tonbandübertragung wäre fehlerhaft gewesen, entgegen.

Schlagworte

Beweise Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030386.X02

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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