RS Vwgh 2004/2/25 2001/09/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0010 E 23. Dezember 1991 RS 15

Stammrechtssatz

Auch irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (Hinweis 30.11.1981, 81/17/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090195.X05

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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