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L20017 Personalvertretung TirolNorm
GdPVG Tir 1990 §27 Abs1;Rechtssatz
§ 27 Tir GdPVG 1990 sieht hinsichtlich der Wahlvorschläge eine Abfolge von Regelungen vor. In § 27 Abs. 1 bis 3 Tir GdPVG 1990 sind die gesetzlichen Anforderungen an die Wahlvorschläge festgelegt. § 27 Abs. 4 Tir GdPVG 1990 regelt ein Verfahren zur Behebung von Mängeln der Wahlvorschläge derart, dass "Wahlvorschläge, die diesem Gesetz nicht entsprechen", von der Wahlkommission "unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzustellen" sind. Diese Formulierung enthält keine Einschränkung auf bestimmte Mängel. Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht daher hervor, dass bei Vorliegen aller Mängel, deren Behebung noch möglich ist (was bei einer verspäteten Einbringung von Wahlvorschlägen naturgemäß nicht der Fall sein kann), ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 27 Abs. 4 Tir GdPVG 1990 zu ergehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090097.X01Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008