Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0270 E 27. Mai 2004Rechtssatz
Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass durch die im angefochtenen Bescheid erfolgte Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten eine Kostenunterdeckung eintrete, genügt es auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0190, zu verweisen, wonach sich aus den für die Zusammenschaltung relevanten Rechtsgrundlagen, insbesondere aus dem Grundsatz der Kostenorientiertheit, der bei der Entgeltfestsetzung für ein marktbeherrschendes Unternehmen gilt, die Relevanz der konkreten, beim marktbeherrschenden Unternehmen tatsächlich angefallenen Kosten für die Zusammenschaltung bei der Entgeltfestsetzung nicht ableiten lässt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030273.X02Im RIS seit
29.03.2004