RS Vfgh 2007/6/22 V45/05

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Veröffentlicht am 22.06.2007
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
ElWOG §69 idF BGBl I 121/2000
Stranded Costs-VO II, BGBl II 354/2001 idF BGBl II 419/2004

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Stranded Costs-VO II in derFassung 2004 hinsichtlich des Beitragsaufbringungssystems mangelsBerücksichtigung des Wegfalls der ehemals von der Chemie Linz AGmitversorgten Fremdunternehmen im Chemiepark Linz

Rechtssatz

Zulässigkeit des (Haupt-)Antrags des Landesgerichts für ZRS Wien auf Aufhebung der Stranded Costs-VO II zur Gänze (nicht nur des anzuwendenden §6 Abs1 und der Anlage zu §6).

Untrennbarer Zusammenhang zwischen Beihilfenregelung und Aufbringungsmechanismus (vgl VfSlg 16921/2003).

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des BMwA über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl II 354/2001 idF BGBl II 419/2004, - Stranded Costs-VO II.

Keine "res iudicata-Wirkung" im Hinblick auf das Erkenntnis VfSlg 17315/2004.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Bemessung des von der "Chemie Linz AG" (bzw deren Rechtsnachfolger) zu leistenden Pauschalbeitrages bisher nicht beschäftigt. Der Aussage im damaligen Beschwerdeverfahren gemäß Art144 B-VG, dass der Gerichtshof hinsichtlich anzuwendender Normen keinen Anlass zur Einleitung eines Normprüfungsverfahrens sehe, kommt keine bindende Bedeutung zu.

Aus den Ausführungen der verordnungserlassenden Behörde wird deutlich, dass sie bei Erlassung der angefochtenen Verordnung die Tatsache des "Wegfalls" vieler der von der Chemie Linz AG mitversorgten Fremdfirmen und deren Versorgung durch die "Linz AG" schlicht übergangen hat. Sie hat dabei auch nicht etwa abschließend die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses "Abwanderns" untersucht. Sie hat somit jedenfalls in Kauf genommen, dass die Chemie Linz AG ohne Regressmöglichkeit überhöhte Beiträge entrichten muss und dass durch die zusätzliche Leistung von Beiträgen der abgewanderten Unternehmen als Kunden der "Linz AG" "doppelt" Beiträge eingehoben werden.

Die von der Verbund-Austrian Power Grid AG ins Treffen geführte Regelung des §6 Abs2 der angefochtenen Verordnung mag zwar den "abgewanderten" Unternehmen eine Beitragsanpassung ermöglichen, gibt ihrem eindeutigen Wortlaut nach jedoch nicht der (Rechtsnachfolgerin der) Chemie Linz AG die Möglichkeit, eine Reduktion des gemäß der angefochtenen Verordnung von ihr zu entrichtenden Fixbetrages zu erreichen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, res iudicata, Rechtskraft, VfGH /Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V45.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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