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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (Lenker) hat eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002 iVm Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 begangen. Der Beschwerdeführer hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit - sowohl das Ökopunktesystem als auch die im vorliegenden Erkenntnis angesprochene Regelung der Abfallbewirtschaftung basieren nicht auf nur in Österreich geltenden Rechtsvorschriften - die strafbare Handlung als solche erkennen müssen, muss doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030255.X03Im RIS seit
26.03.2004