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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 im Spruch des angefochtenen Bescheides den Tatort auswechselte und somit den Beschwerdeführer einer anderen Tat schuldig erkannte, als ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegt worden war.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030436.X02Im RIS seit
22.03.2004