Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitgliedern der Hobbyfußballmannschaft vereinbart worden, diese würden für ihn - als Inhaber eines mit dem Aufbau und dem Verleih von Festzelten befassten Unternehmens - beim Zeltaufbau Arbeitsleistungen im Ausmaß von 40 Stunden erbringen. Im Gegenzug dafür würde er ein Festzelt für eine Veranstaltung der Hobbyfußballmannschaft zur Verfügung stellen. Die im Spruch des angefochtenen Strafbescheides angeführten Ausländer waren als Angehörige der Hobbyfußballmannschaft zur Tatzeit in Erfüllung dieser Vereinbarung tätig. Ausführungen dazu, dass es in Zusammenhang mit der Frage, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, nicht erheblich ist, ob die Angehörigen der Hobbyfußballmannschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen waren (Hinweis dazu, dass Gesellschaften bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit nicht als Arbeitgeber auftreten können, auf das E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, m. w.N. - ebenso können sie daher auch nicht als Arbeitnehmer oder Überlasser von Arbeitskräften auftreten).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090039.X01Im RIS seit
31.03.2004