RS Vwgh 2004/2/25 2001/09/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1152;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §29;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0132 E 24. April 2003 RS 2 Hier ohne die beiden letzten Sätze.

Stammrechtssatz

Wurde mit dem Ausländer Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, dann schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB); im Zweifel ist die Verwendung der ausländischen Arbeitskraft somit entgeltlich (Hinweis E vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0154, mwN). Ob der Beschwerdeführer ein dem Ausländer demnach zustehendes Entgelt in angemessener Höhe bisher (schon) geleistet hat, braucht nicht untersucht zu werden, bedeutet aber jedenfalls nicht, dass der Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist. Im übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die geleistete Naturalentlohnung (Unterkunft und Verpflegung) nicht, er meint nur zu Unrecht, aus dieser Naturalentlohnung folge ein "unverbindlicher Charakter der Tätigkeit" des Ausländers. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090123.X01

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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