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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenRechtssatz
Folge
Vorschreibung von Schenkungssteuer.
Aus dem E v 15.06.07, G23/07 ua, ergibt sich für die beschwerdeführende Privatstiftung (deren Beschwerde am 15.05.07 beim Gerichtshof eingelangt ist und daher als Quasianlassfall anzusehen ist), dass der sie betreffende Schenkungssteuerbescheid vom Verfassungsgerichtshof jedenfalls aufzuheben sein wird, wobei die Aufhebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur daran scheitert, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B788.2007Dokumentnummer
JFR_09929374_07B00788_01