RS Vwgh 2004/2/25 2001/13/0250

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Rechtswidrig wäre der angefochtene Bescheid, mit dem die Administrativbeschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens abgelehnt wurde, wenn entweder schon der Finanzstrafbehörde erster Instanz keine Umstände vorgelegen wären, die es erlaubt hätten, den Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens zu rechtfertigen, oder wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Administrativbeschwerde einen von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Recht angenommenen Verdacht ausreichend entkräftet hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130250.X03

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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