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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §82 Abs1;Rechtssatz
Rechtswidrig wäre der angefochtene Bescheid, mit dem die Administrativbeschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens abgelehnt wurde, wenn entweder schon der Finanzstrafbehörde erster Instanz keine Umstände vorgelegen wären, die es erlaubt hätten, den Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens zu rechtfertigen, oder wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Administrativbeschwerde einen von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Recht angenommenen Verdacht ausreichend entkräftet hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130250.X03Im RIS seit
18.03.2004