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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36 Abs1;Rechtssatz
Nebengebühren (gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt) stehen an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Hier: Entscheidend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 GehG 1956 war daher eine Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers, nicht aber eine Änderung in der organisatorischen Eingliederung bzw. in der Bezeichnung des Arbeitsplatzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120065.X02Im RIS seit
29.03.2004