RS Vwgh 2004/2/25 2003/12/0065

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §36 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs1 Z6 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §18 idF 2000/I/094;

Rechtssatz

Nebengebühren (gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt) stehen an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Hier: Entscheidend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 GehG 1956 war daher eine Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers, nicht aber eine Änderung in der organisatorischen Eingliederung bzw. in der Bezeichnung des Arbeitsplatzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120065.X02

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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