RS Vwgh 2004/2/25 2002/03/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §1;
TKG 1997 §111 Z10;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Kollegialorgan auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0259, und vom 17. März 1992, Zlen. 92/11/0016, 0017). Ein Ersatzmitglied, das bei der Sitzung des Kollegialorgans bloß anwesend ist, sich jedoch in keiner Weise an der Beratung und Abstimmung beteiligt, wirkt im Sinne dieser Rechtsprechung nicht an der Entscheidung mit. Der belangten Behörde (Telekom-Control-Kommission) kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie darauf hinwies, die in der Niederschrift über die Beratung vermerkten Wortmeldungen des Ersatzmitglieds hätten sich nicht auf die mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Fragen bezogen; da das Ersatzmitglied somit bei der Beratung über den angefochtenen Bescheid zwar anwesend war, an ihr aber nicht teilgenommen hat, liegt im Hinblick auf diesen Bescheid keine Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge Mitwirkung eines ausgeschlossenen Mitglieds vor.

Schlagworte

Behördenorganisation Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030186.X01

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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