RS Vwgh 2004/2/25 2001/12/0155

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §112f idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a idF 1999/I/127;
MRG §15a Abs1 Z1;
MRG §15a Abs1 Z2;
MRG §15a Abs1 Z3;
MRG §15a Abs1 Z4;
MRG §16 Abs2;
MRG §16 Abs3;
MRG §16 Abs4;
MRG §16 Abs5;

Rechtssatz

Die Wasserentnahmestelle im Inneren des Wohnungsverbandes stellt ein eigenständiges Erfordernis für Wohnungen der Ausstattungskategorien A, B und C dar (§ 15a Abs. 1 Z 4 MRG). Wenn die Verschmutzung des über die Hausleitung bezogenen Wassers einen Umfang erreicht, der dem Fehlen dieses Ausstattungsmerkmals gleichgestellt werden kann, so ist die Wohnung in die Ausstattungskategorie D einzustufen. Es ist allerdings die Möglichkeit einer Beseitigung des Mangels mit geringem Aufwand zu prüfen, wofür bei der Wasserzuleitung etwa ein Einbau von Filteranlagen und andere technische Maßnahmen in Betracht kommen (vgl. dazu Lenk, in immolex 2003, 173). Die Möglichkeit, das Fehlen der Brauchbarkeit ohne größere Aufwendungen zu beseitigen, steht einer Bejahung der Brauchbarkeit gleich. Die Erheblichkeit des Aufwandes ist nach den Umständen der einzelnen Wohnung zu bewerten (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des OGH vom 16. September 1997, 5 Ob 401/97z = MietSlg. 49.296, und vom 10. November 1998, 5 Ob 279/98k = MietSlg. 50.315). Allgemein gültige betragliche Grenzen können dafür nicht aufgestellt werden (vgl. etwa die Entscheidung des OGH vom 11. Mai 2000, 7 Ob 89/00i u.v.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120155.X03

Im RIS seit

23.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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