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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs6 Z2 idF 1997/I/078;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat nach der Begründung des angefochtenen Bescheides angenommen, der Beschwerdeführer habe gegen die Verpflichtung nach § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG verstoßen, weil "keinerlei auch nur irgendwie konkrete Bezeichnung jener Kontrollen die durchgeführt worden sein sollen, bzw. welche der Berufungswerber veranlasst hat, damit die unberechtigte Beschäftigung von ausländischen Personen durch den Subunternehmer vermieden wird, erfolgte". Die belangte Behörde hat nicht dargelegt, welche inhaltlich näher bestimmte Verhaltenspflicht der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verletzt habe, bzw. welche zumutbaren Kontrollen er im konkreten Fall hätte vornehmen können (müssen). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass aus der Norm, deren Übertretung angelastet wurde, zumutbare Verhaltenspflichten nicht ersichtlich sind, kann dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, er habe schuldhaft die Verwaltungsvorschrift des § 28 Abs. 6 AuslBG verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090099.X01Im RIS seit
26.03.2004