RS Vwgh 2004/2/25 2001/12/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
BDG 1979 §80 Abs9;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/12/0176 E 24. Jänner 1996 RS 5(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nur wenn die Gestattung der Benützung der Naturalwohnung durch die Dienstbehörde durch Bescheid nach § 80 Abs 9 BDG 1979 ausgesprochen wurde, sind Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis im Verwaltungsweg auszutragen. Wird die Wohnung aber auf Grund einer (allenfalls auch konkludent) abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung benützt, ist der Rechtsweg (Zuständigkeit der Gerichte) gegeben. Wird die Wohnung (nach Erlöschen des öffentlich-rechtlichen Benützungsverhältnisses durch Tod des Beamten) von einem Hinterbliebenen ohne öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Titel weitergenutzt, ist für daraus resultierende Rechtsstreitgkeiten gleichfalls der Rechtsweg eröffnet.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120176.X01

Im RIS seit

23.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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