RS Vwgh 2004/2/25 2001/12/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

ABGB §863;
BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §112f idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a idF 1999/I/127;
GÜG §24 idF 1970/243;

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur führt die unbeanstandete Annahme eines regelmäßig bezahlten Entgelts für die einem anderen eingeräumte Benützung einer Sache durch längere Zeit zum konkludenten Abschluss eines Mietvertrages. An die Schlüssigkeit eines Verhaltens ist im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen ein strenger Maßstab anzulegen, sodass die unbeanstandete Annahme eines regelmäßig bezahlten Entgelts für die einem anderen eingeräumte Benützung einer Sache durch längere Zeit nur dann zu einem konkludenten Abschluss eines Mietvertrages führt, wenn kein anderer Grund für die Zahlung vernünftigerweise in Frage kommt (vgl. etwa die Entscheidungen des OGH vom 26. November 1996, 4 Ob 2190/96d = MietSlg. 48.093, und vom 28. Jänner 1998, 3 Ob 45/98h = MietSlg. 50.123, jeweils mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur). Als derartige (also andere als in der privatrechtlichen Vereinbarung einer entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Benützung) gelegene Grundlagen der laufenden Zahlungen liegen hier jedoch die im vorliegenden Ertkenntnis dargestellten vorgeschriebenen und bescheidmäßig valorisierten Pflichten zur Leistung monatlicher Grundvergütungen bzw. deren Neufestsetzung ab 1. Juli 1998 - also öffentlich-rechtliche Zahlungspflichten - auf der Hand, die die Beschwerdeführerin lediglich pflichtgemäß erfüllt hat. Sie durfte daher der belangten Behörde keinen rechtsgeschäftlichen Willen zum Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung unterstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120176.X02

Im RIS seit

23.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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