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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art6;Rechtssatz
§ 34 TKG war mit "Offener Netzzugang (ONP)" überschrieben, nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (759 BlgNR 20. GP S. 51) sollte damit "in Übereinstimmung mit den relevanten EG-Richtlinien (festgelegt werden), wer in welchem Umfang offenen Netzzugang gewähren muss." Damit wird - worauf auch Stratil/Weissenburger (TKG, 2. Aufl. (2002), S. 39) hinweisen - Art. 6 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP), ABl Nr. L 199 vom 26. Juli 1997, S. 32 (RL 97/33/EG), umgesetzt. Auch wenn der österreichische Gesetzgeber für das einen marktbeherrschenden Unternehmer treffende Diskriminierungsverbot einen über Art. 6 RL 97/33/EG und auch über die Regierungsvorlage hinaus gehenden Anwendungsbereich festgelegt hatte, so blieb die Umsetzung des Art. 6 RL 97/33/EG doch wesentlicher Zweck dieser Bestimmung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die RL 97/33/EG den nationalen Regulierungsbehörden wesentliche Aufgaben bei der Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes zuwies (nähere Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030186.X03Im RIS seit
18.03.2004