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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §1;Rechtssatz
Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Die Zurückweisung eines Antrages als unzulässig ist jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines solchen voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zl. 95/19/1019). Dies hat entsprechend auch für die Abweisung eines Antrages zu gelten, da auch die Abweisung eines Antrages das Vorliegen eines solchen voraussetzt. Hier:
Abweisung eines nicht gestellten Antrages auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a GehG/Stmk bzw. nach § 269 Stmk. DBR 2003.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere RechtsgebieteAllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120105.X03Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012