RS Vwgh 2004/2/25 2003/12/0105

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §39 Abs2;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §2 Abs3 idF 1989/087;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Die Zurückweisung eines Antrages als unzulässig ist jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines solchen voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zl. 95/19/1019). Dies hat entsprechend auch für die Abweisung eines Antrages zu gelten, da auch die Abweisung eines Antrages das Vorliegen eines solchen voraussetzt. Hier:

Abweisung eines nicht gestellten Antrages auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a GehG/Stmk bzw. nach § 269 Stmk. DBR 2003.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere RechtsgebieteAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120105.X03

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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