RS Vwgh 2004/2/25 2003/13/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs2;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §4 Abs1;
UStG 1994 §4 Abs2;

Rechtssatz

Im Allgemeinen ist es nicht üblich, Zuwendungen unentgeltlich zu gewähren. Nur dann, wenn weder ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen fremden Personen noch eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers an den Zuwendenden vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuwendung dem Unternehmer gegeben worden ist, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen, und kann die Zuwendung als öffentliche Subvention und nicht als Entgelt für empfangene Güter oder Leistungen angesehen werden (Hinweis E 23. Jänner 1996, 95/14/0084, VwSlg 7067 F/1996).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130159.X03

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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