RS Vwgh 2004/2/25 2003/04/0148

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

WTBG 1999 §104 Abs1 Z1;
WTBG 1999 §12 Abs2;
WTBG 1999 §8 Abs1 Z5;
WTBG 1999 §8 Abs3;
WTBG 1999 §85 Abs2;
WTBG 1999 §85 Abs5;

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 5 WTBG stellt das Vorliegen eines Berufssitzes eine Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und damit für die Berufsberechtigung dar. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist die öffentliche Bestellung gemäß § 104 Abs. 1 Z. 1 WTBG zu widerrufen. Dass ein Berufsberechtigter auch ausschließlich unselbständig tätig sein kann, ergibt sich aus § 8 Abs. 3 WTBG, wonach Berufsberechtigte, die vor der öffentlichen Bestellung der Kammer schriftlich erklären, dass sie ausschließlich unselbständig tätig sein werden, während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit sind. Von der Verpflichtung, einen Berufssitz zu haben, sind solche Berufsberechtigte hingegen nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgenommen. Auch aus der Definition des Berufssitzes in § 12 Abs. 2 WTBG kann nicht abgeleitet werden, dass ein Berufssitz nur der selbständigen Berufsausübung durch einen Berufsberechtigten dienen kann. Die Aussage in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1273 BlgNR, XX. GP, S. 70 zu § 12 WTBG, wonach jene Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf unselbständig ausüben, keinen Berufssitz benötigen, findet daher im Gesetzeswortlaut keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040148.X04

Im RIS seit

22.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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