Index
36 WirtschaftstreuhänderNorm
WTBG 1999 §12 Abs2;Rechtssatz
Einen Berufssitz im Sinn des WTBG können nur Berufsberechtigte haben. Dies ergibt sich schon aus der Definition des § 12 Abs. 2 WTBG, wonach unter einem Berufssitz eine feste Einrichtung zu verstehen ist, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040148.X01Im RIS seit
22.04.2004