Index
L2 DienstrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Gesetzwidrigkeit der als Verordnung zu qualifizierenden Beschlüsse der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend ua die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission für Landesbeamte mangels Kundmachung im Landesgesetzblatt bzw in der Amtlichen Linzer Zeitung; Einheitlichkeit der Verordnung mit Ausnahme der die Organkreation durch Bestellung der Mitglieder betreffenden TeileSpruch
1. Der zweite Absatz des Punktes I. und Punkt V. des Beschlusses der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, PersR-040001/140-2004/Rl, sowie der Abschnitt D der Beilage zu diesem Beschluss, Punkt II. des Beschlusses der Oö. Landesregierung vom 6. Dezember 2004, PersR-040001/145-2004/Rl, sowie die Abschnitte A, B, C, E, F und G der Beilage zum Beschluss der Oö. Landesregierung vom 5. Dezember 2005, PersR-460001/1-2005/Rl, einschließlich des Einleitungssatzes, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Punkt III. des Beschlusses der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, PersR-040001/140-2004/Rl und die Abschnitte A, B, C, E, F und G der Beilage zu diesem Beschluss waren gesetzwidrig.
3. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B296/05 eine Beschwerde gegen einen vom Disziplinarsenat A der Disziplinarkomission für Landesbeamte beim Amt der Oö. Landesregierung (im Folgenden: Disziplinarkommission) gefassten Beschluss vom 24. Jänner 2005, mit dem gegen den - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden - Beschwerdeführer gemäß §132 Abs1 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (im Folgenden: LBG) ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, anhängig.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde entstand beim Verfassungsgerichthof das Bedenken, dass der zweite Absatz des Punktes I. und des Abschnittes "Disziplinarsenat A" des Beschlusses der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 2003, GZ PersR-040001/140-2004/Rl, sowie die Worte "Geschäftsfälle (Familiennamen) mit einem Anfangsbuchstaben von F bis einschließlich
J werden dem Stellvertreter des Vorsitzenden Hofrat Dr. M S," im Punkt II. des Beschlusses der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 2004, GZ PersR-040001/145-2004/Rl, gesetzwidrig sind. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 27. September 2005 - vorläufig davon ausgehend, dass es sich dabei um Verordnungsbestimmungen iSd. Art139 Abs1 B-VG handle - gemäß dieser Verfassungsbestimmung ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnungsbestimmungen ein.
3. Die Oberösterreichische Landesregierung legte die Akten betreffend die Beschlussfassung über diese Vorschriften vor und erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, das Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen, in eventu auszusprechen, dass die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nicht als gesetzwidrig aufzuheben sind.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen
1. Die maßgebliche Rechtslage:
Gemäß §119 Abs1 LBG obliegt die Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landesbeamte in erster Instanz der beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichteten Disziplinarkommission.
§132 Abs1 und 2 LBG bestimmt, dass nach Einlangen einer Disziplinaranzeige der Vorsitzende der Disziplinarkommission diese zur Entscheidung darüber einzuberufen hat, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist; gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
1.1. Für die Zusammensetzung der Disziplinarkommission sehen die §§120 und 121 LBG - auszugsweise - das Folgende vor:
"§120
Disziplinarkommission
(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertretern sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder (Beisitzer). Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission obliegt der Landesregierung
1. hinsichtlich des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter sowie der weiteren Mitglieder mit Ausnahme der im §122 Abs2 genannten Mitglieder,
2. hinsichtlich der im §122 Abs2 genannten Mitglieder auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung.
..."
"§121
Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
1. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
2. während einer (vorläufigen) Suspendierung,
3. während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
4. während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,
5. während einer Freistellung nach den §§70a und 70b und
6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten."
1.2. Der die Einrichtung von "Disziplinarsenate[n]" regelnde §122 LBG hat folgenden Wortlaut:
"(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen haben. Außer dem Senatsvorsitzenden muß mindestens ein weiteres Mitglied rechtskundig sein. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates muß auf Vorschlag der zuständigen Dienstnehmervertretung oder gemäß §120 Abs4 bestellt worden sein.
(3) Die Landesregierung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte auf die Senate zu verteilen. Zugleich ist für jeden Senat der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in den Senat eintreten.
(4) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab."
1.2.1. Mit Beschluss vom 21. Juni 2004 zur GZ PersR-040001/140-2004/Rl bestellte die Oö. Landesregierung gemäß §120 Abs3 LBG die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission für die Funktionsperiode vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2010; unter einem wurde gemäß §122 Abs3 LBG auch die Zusammensetzung der Senate sowie die Verteilung der Geschäfte auf diese festgelegt. Dieser Beschluss lautet - auszugsweise - wie folgt (die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen sind hervorgehoben):
"I.
Gemäß §120 Abs3 Z. 1 und §123 Abs3 Z. 1 des [LBG] werden die laut Beilage unter I. angeführten Beamtinnen und Beamten zu Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern der Disziplinarkommission und die unter II. angeführten Beamtinnen und Beamten zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Oö. Landesregierung für die Funktionsperiode vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2010 bestellt.
Für den Fall der Befangenheit oder sonstigen Verhinderung von weiteren Mitgliedern sind die Ersatzmitglieder für die weiteren Mitglieder - gegebenenfalls getrennt nach rechtskundigen Beamtinnen und Beamten und Fachbeamtinnen und -beamten in der Reihenfolge ihrer Anführung heranzuziehen.
II.
Geschäftsverteilung der Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte (§124 Oö. LBG)
...
III.
Geschäftverteilung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission
Geschäftsfälle, bei denen der Beschuldigte einen Familiennamen mit einem Anfangsbuchstaben von A bis einschließlich H aufweist, werden dem Stellvertreter des Vorsitzenden Bezirkshauptmann W. Hofrat Dr. P S,
Geschäftsfälle (Familiennamen) mit einem Anfangsbuchstaben von I bis einschließlich P dem Vorsitzenden Hofrat Dr. M G,
Geschäftsfälle (Familiennamen) mit einem Anfangsbuchstaben von Q bis einschließlich Z der Stellvertreterin des Vorsitzenden Oberregierungsrätin Dr. E D zugewiesen.
Für den Fall der Befangenheit oder sonstigen Verhinderung vertreten einander Dr. G und Dr. S gegenseitig. Sind beide verhindert, so werden sie durch Dr. D vertreten.
Für den Fall der Befangenheit oder sonstigen Verhinderung von Dr. D vertritt sie Dr. G bzw. bei dessen Verhinderung Dr. S.
Wird eine Disziplinarsache infolge des bestehenden Zusammenhangs gegen zwei oder mehrere Beschuldigte gemeinsam geführt, so ist für die Abgrenzung der Familienname des bzw. der dienstranghöchsten der Beschuldigten heranzuziehen.
IV.
Geschäftsverteilung der Schriftführerinnen und Schriftführer
...
V.
Festsetzung der Entschädigung für Nebentätigkeiten
..."
Die im Punkt I. angeführte "Beilage zu PersR-040001/140-2004/Rl" lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission für Landesbeamtinnen und -beamte beim Amt der Oö. Landesregierung; Bestellung der Mitglieder für die Funktionsperiode 1. Juli 2004 - 30. Juni 2010
I. Disziplinarkommission
...
Disziplinarsenat A
Für jene Beamtinnen und Beamten, die nicht einem der nachstehenden Disziplinarsenate zugewiesen werden
a) Vorsitzender:
Hofrat Dr. M G
b)
weitere Mitglieder:
Bezirkshauptmann Mag. H I
Bezirkshauptfrau Hofrätin Dr. W M Oberregierungsrätin Mag. K B
c)
von der Dienstnehmervertretung nominiertes Mitglied:
Hofrat Dr. P C
Ersatzmitglieder:
für a) den Vorsitzenden:
Bezirkshauptmann W. Hofrat Dr. P S Oberregierungsrätin Dr. E D
für b) die weiteren Mitglieder:
Oberregierungsrätin Dr. I K
Hofrat Mag. H H
W. Hofrat Mag. E H
für c) Oberregierungsrat Dr. J S
Disziplinarsenat B
Für die Beamtinnen und Beamten des Bau-, Technik- und naturwissenschaftlichen Dienstes
...
Disziplinarsenat C
Für die Beamtinnen und Beamten der ärztlichen und Gesundheitsberufe
...
Disziplinarsenat D
Für die Beamtinnen und Beamten des Veterinärdienstes
...
Disziplinarsenat E
Für die Beamtinnen und Beamten des Forstdienstes
...
Disziplinarsenat F
Für die Beamtinnen und Beamten des wirtschafts-, geistes- und humanwissenschaftlichen Dienstes
...
Disziplinarsenat G
Für die Beamtinnen und Beamten des Agrardienstes
..."
1.2.2. In Abänderung dieses Beschlusses vom 21. Juni 2004 beschloss die Oö. Landesregierung am 6. Dezember 2004 zur GZ PersR-040001/145-2004/Rl das Folgende (die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen sind hervorgehoben):
"I.
Gemäß §120 Abs3 Z1 [LBG] wird für den Rest der bis 30. Juni 2010 laufenden Funktionsperiode Hofrat Dr. M S zum Stellvertreter des Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und -beamte beim Amt der Oö. Landesregierung bestellt.
II.
Geschäftverteilung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission
Geschäftsfälle, bei denen der Beschuldigte einen Familiennamen mit einem Anfangsbuchstaben von A bis einschließlich E aufweist, werden dem Stellvertreter des Vorsitzenden Bezirkshauptmann W. Hofrat Dr. P S,
Geschäftsfälle (Familiennamen) mit einem Anfangsbuchstaben von F bis einschließlich J werden dem Stellvertreter des Vorsitzenden Hofrat Dr. M S,
Geschäftsfälle (Familiennamen) mit einem Anfangsbuchstaben von K bis einschließlich Q werden dem Vorsitzenden Hofrat Dr. M G,
Geschäftsfälle (Familiennamen) mit einem Anfangsbuchstaben von R bis einschließlich Z werden der Stellvertreterin des Vorsitzenden Dr. E D zugewiesen.
Für den Fall der Befangenheit oder sonstigen Verhinderung von Dr. S vertritt ihn Dr. G bzw. bei dessen Befangenheit oder sonstigen Verhinderung Dr. S.
Für den Fall der Befangenheit oder sonstigen Verhinderung von Dr. M S vertritt ihn Dr. S bzw. bei dessen Befangenheit oder sonstigen Verhinderung Dr. D.
Für den Fall der Befangenheit oder sonstigen Verhinderung von Dr. G vertritt ihn Dr. S bzw. bei dessen Befangenheit oder sonstigen Verhinderung Dr. S.
Für den Fall der Befangenheit oder sonstigen Verhinderung von Dr. D vertritt sie Dr. G bzw. bei dessen Befangenheit oder sonstigen Verhinderung Dr. S.
Wird eine Disziplinarsache infolge des bestehenden Zusammenhangs gegen zwei oder mehrere Beschuldigte gemeinsam geführt, so ist für die Abgrenzung der Familienname des bzw. der dienstranghöchsten der Beschuldigten heranzuziehen."
1.2.3. In erneuter Abänderung des Beschlusses vom 21. Juni 2004, GZ PersR-040001/140-2004/Rl, beschloss die Oö. Landesregierung am 5. Dezember 2005 zur GZ PersR-460001/1-2005/Rl das Folgende:
"Gemäß §120 Abs3 Z. 1 [LBG] wird
Bezirkshauptmann Hofrat Dr. F P
Hofrätin Dr. G H
Wissenschaftlicher Oberrat Dr. M H
zum Mitglied der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und -beamte beim Amt der Oö. Landesregierung für den Rest der bis 30. Juni 2010 laufenden Funtionsperiode bestellt.
Durch diese Änderung ergibt sich in der Disziplinarkommission in den Disziplinarsenaten A, B, C, E, F und G (gemäß §122 [LBG]) folgende Zusammensetzung:
Disziplinarsenat A
Für jene Beamtinnen und Beamten, die nicht einem der nachstehenden Disziplinarsenate zugewiesen werden
...
Disziplinarsenat B
Für die Beamtinnen und Beamten des Bau-, Technik- und naturwissenschaftlichen Dienstes
...
Disziplinarsenat C
Für die Beamtinnen und Beamten der ärztlichen und Gesundheitsberufe
...
Disziplinarsenat E
Für die Beamtinnen und Beamten des Forstdienstes
...
Disziplinarsenat F
Für die Beamtinnen und Beamten des wirtschafts-, geistes- und humanwissenschaftlichen Dienstes
...
Disziplinarsenat G
Für die Beamtinnen und Beamten des Agrardienstes
..."
2.1. Zur Frage der Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss ua. Folgendes aus:
"Die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission dürfte als Rechtsverordnung zu qualifizieren sein [vgl. VfSlg. 14.985/1997, 15.937/2000; zur Qualifikation der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission iSd. §101 Abs4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 als Rechtsverordnung vgl. VwSlg. 13.686 A/1992 sowie Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 304; s. ferner insb. VwGH 24.5.1995 93/09/0024]. Dieser - vorläufigen - Annahme des Verfassungsgerichtshofes dürfte auch der Hinweis der Oö. Landesregierung, wonach der Akt der Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission nach §120 Abs2 und 3 LBG nicht als Rechtsverordnung, sondern als 'Organkreationsbeschluss' anzusehen sei, nicht entgegenstehen. Dies dürfte sich nämlich allein auf den ersten Absatz des Punktes I. sowie auf die darin bezeichneten Teile der Beilage des Beschlusses der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004 sowie auf Punkt I. des Beschlusses der Oö. Landesregierung vom 6. Dezember 2004, nicht aber auf die kraft §122 Abs3 LBG zu erlassende Geschäftsverteilung beziehen (vgl. idZ VwGH 22.6.1995 93/09/0445).
Die in Rede stehende Geschäftsverteilung dürfte auch Eingang in die Rechtsordnung gefunden haben; so dürfte die Geschäftsverteilung insbesondere durch die Weiterleitung an die Mitglieder der Disziplinarkommission (s. etwa das Schreiben vom 7. Dezember 2004 an den stellvertretenden Vorsitzenden Dr. S, GZ PersR-040001/146-2004-Rl) sowie an bestimmte Bedienstete des Amtes der Oö. Landesregierung (s. die jeweiligen Vermerke auf den Amtsvorträgen, GZ PersR-040001/140-2004/Rl sowie PersR-040001/145-2004/Rl) ein gewisses Mindestmaß an Publizität erlangt haben; im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer die Geschäftsverteilung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt (vgl. dazu etwa den Prüfungsbeschluss VfGH 9.3.2000 B1601/98, Pkte. 1.4.1. und 2.2., sowie das im nachfolgenden Verordnungsprüfungsverfahren ergangene Erkenntnis VfSlg. 15.948/2000; ferner etwa VfGH 25.2.2004 V121/03, Pkt. IV.A.2.7.).
Weiters geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass er die im Spruch genannten Regelungen dieser Geschäftsverteilung bei Überprüfung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses anzuwenden hätte; daher dürfte der in Rede stehende Teil der Geschäftsverteilung hier präjudiziell in der Bedeutung des Art139 Abs1 B-VG sein."
2.2. Die Oberösterreichische Landesregierung äußert sich dazu wie folgt:
"Die Regelung der Geschäftsverteilung von Disziplinarkommissionen ist wie die Schaffung und Organisation der Disziplinarkommissionen im B-VG nicht geregelt. Eine Übertragung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung (wie bei den ordentlichen Gerichten, beim Verwaltungsgerichtshof, bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten sowie beim Unabhängigen Bundesasylsenat) für den Bereich der Disziplinarbehörden ist nicht geboten. Für kollegiale Verwaltungsbehörden gilt das Prinzip der festen Geschäftsverteilung auch dann nicht, wenn es sich um Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag handelt (vgl. dazu Holzinger in Korinek/Holoubek, B-VG, Rz 54 zu Art83/2 mit entsprechenden Judikaturnachweisen).
Auch aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) sowie aus dem Gleichheitssatz (Art7 B-VG; Art2 StGG) lässt sich nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes das Gebot einer festen Geschäftsverteilung außerhalb der verfassungsgesetzlich geregelten Fälle nicht ableiten (VfSlg. 9.387/1982, 11.280/1987 und 12.407/1990; vgl dazu auch Köhler in Korinek/Holoubek, B-VG, Rz 33 zu Art129b).
Art 83 Abs2 B-VG verlangt hinsichtlich der inneren Struktur von Kollegialbehörden, die in Senate gegliedert sind, dass eine Regelung darüber besteht, welcher Senat im Einzelfall zuständig ist, und wieviele Mitglieder der Senat umfasst. Solche Regelungen müssen entweder im Gesetz selbst getroffen werden oder in einer verfassungsrechtlich zulässigen Weise auf ein Gesetz zurückführbar sein (vgl. dazu Holzinger in Korinek/Holoubek, B-VG, Rz 54 zu Art83/2 mit Judikaturnachweisen). Die innere Struktur der Disziplinarkommission wird durch die Bestimmung des §122 Oö. LBG im Wesentlichen bereits durch Gesetz vorgegeben. Lediglich die Ernennung der Mitglieder und die Senatszuteilung überlässt der Landesgesetzgeber der Oö. Landesregierung.
Es besteht daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des einfachen Bundes- oder Landesgesetzgebers, bei der Einrichtung einer Disziplinarkommission eine feste Geschäftsverteilung vorzusehen. Dem einfachen Gesetzgeber steht es sohin - abgesehen von verfassungsrechtlich zwingend vorgesehenen Regelungen einer festen Geschäftsverteilung (insbesondere Art87 Abs3 B-VG sowie Art129b Abs2 B-VG) - frei, unter Einhaltung des Sachlichkeitsgebots die Verteilung der Geschäfte einer Kollegialbehörde ohne vorhergehende Kundmachung der konkreten Zusammensetzung im Einzelfall zu regeln (VfSlg. 12.407/1990). Eine ausdrückliche Anordnung, dass es sich bei der Geschäftsverteilung nach §122 Abs3 Oö. LBG zwingend um einen nach außen wirkenden Rechtsakt handelt bzw. handeln muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und im Sinne der zitierten Judikatur wohl auch verfassungsrechtlich nicht geboten.
Wenn selbst eine durch den Präsidenten bzw. Vorsitzenden einer Kommission im Einzelfall erfolgende Senatszuteilung im Sinne der Entscheidung VfSlg. 12.407/1990 verfassungsrechtlich zulässig ist, dann wohl auch eine grundsätzlich auf die Dauer von sechs Jahren vorgenommene 'interne' Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission für die Oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamten.
Soweit der Gerichtshof bei seiner vorläufigen Annahme auf Entscheidungen des VwGH verweist, ist dazu anzumerken, dass der VwGH in den zitierten Erkenntnissen 'nur' in einfachgesetzlicher Interpretation zur Annahme von Rechtsverordnungen gelangte. Wenn jedoch der VwGH insbesondere in VwSlg 13686 A/1992, worauf auch das zitierte Erkenntnis 93/09/0024 vom 24.5.1995 verweist, begründend ausführt, dass der bei der Disziplinarkommission einsetzende Vorgang der Ermittlung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates keines Willensaktes eines Organwalters mehr bedarf und daher der Vorsitzende verhalten ist, diese generell-abstrakt festzulegen und ortsüblich kundzumachen, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch ein 'interner Akt' dies bewirken kann.
Demgegenüber stellte der VfGH in VfSlg. 14.985/1997 betreffend den UVS u.a. auf das 'verfassungsgesetzlich ... geregelte Prinzip der festen Geschäftsverteilung' ab und schloss dann, dass '[v]or diesem Hintergrund' kein Zweifel an einer generell-abstrakten Norm bestand. Da im gegenständlichen Fall aber gerade keine verfassungsgesetzliche Vorschrift eine feste Geschäftsverteilung fordert, ist im Sinn dieser Judikatur wohl auch die Annahme einer generell-abstrakten Norm nicht zwingend.
Der Geschäftsverteilung muss daher nicht zwangsläufig eine Außenwirkung im Sinne einer Rechtsverordnung beigemessen werden. So ist wohl nicht ausgeschlossen, dass erst im Rahmen der Konkretisierung der Senatszusammenstellung durch den Verhandlungsbeschluss (im Zuge dessen der betroffenen Person nach §134 Abs2 Oö. LBG auch die Senatsbesetzung bekannt zu geben ist) eine Außenwirkung gegenüber der oder dem betroffenen Bediensteten eintritt. Auf Grundlage dieses - beim Verfassungs- sowie Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren - Beschlusses kann die oder der Beschuldigte auch die rechtswidrige Zusammensetzung der Disziplinarkommission bzw. das Ablehnungsrecht geltend machen."
2.3. Dazu weist der Verfassungsgerichtshof auf Folgendes hin:
Dass Art87 Abs3 B-VG das Gebot der festen Geschäftsverteilung nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit festlegt und dass es - in Ermangelung einer etwa dem Art129b Abs2 zweiter Satz oder Art129c Abs3 zweiter Satz B-VG vergleichbaren bundesverfassungsgesetzlichen Regelung - keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser Grundsatz auch sinngemäß auf kollegiale Verwaltungsbehörden, wie die hier in Rede stehende, zu übertragen ist, hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen (vgl. zB. 12.407/1990 mwH). Darum geht es hier aber auch gar nicht. Fraglich ist vielmehr allein die Rechtsnatur eines Beschlusses der Landesregierung gemäß §122 Abs3 LBG betreffend die Zusammensetzung der Senate der Disziplinarkommission und die Verteilung der Geschäfte auf diese. Dabei handelt es sich um eine von einer Verwaltungsbehörde, nämlich von der Landesregierung, erlassene, verwaltungsbehördliche Zuständigkeiten begründende Rechtsvorschrift, somit also um eine generelle und außenwirksame Norm, die als Verordnung iSd Art139 B-VG zu qualifizieren ist. Was in diesem Zusammenhang für den - gegenteiligen - Standpunkt der Oö. Landesregierung aus dem Argument zu gewinnen sein soll, "dass der VwGH in den ... Erkenntnissen [VwSlg. 13.686 A 1992 sowie VwGH 24.5.1995 93/09/0024] nur 'in' einfachgesetzlicher Interpretation zur Annahme von Rechtsverordnungen gelangte", ist für den Verfassungsgerichtshof - angesichts des Umstandes, dass hier eben dies, nämlich die Auslegung des §122 Abs3 LBG, also einer einfachgesetzlichen Regelung, fraglich ist, - nicht zu erkennen.
Die Geschäftsverteilung der hier in Rede stehenden Disziplinarkommission ist somit eine Rechtsverordnung (siehe dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 15.937/2000, das eine in allen wesentlichen Belangen vergleichbare kollegiale Verwaltungsbehörde betrifft).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen - in dieser Hinsicht äußerte auch die Oö. Landesregierung nichts Gegenteiliges -, ist das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt zulässig.
3. In der Sache äußerte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss das Bedenken,
"dass der in Prüfung gezogene Teil der Geschäftsverteilung an einem Kundmachungsmangel leidet: Als Rechtsverordnung der Oö. Landesregierung hätte sie gemäß §2 Abs1 Z3 Oö. Kundmachungsgesetz im Landesgesetzblatt bzw. gemäß §6 Abs1 Z2 leg. cit. in der Amtlichen Linzer Zeitung kundgemacht werden müssen. Eine solche Kundmachung dürfte nicht erfolgt sein."
Dem ist die Oö. Landesregierung in ihrer Äußerung nicht entgegen getreten. Es ist auch sonst nichts hervorgekommen, was dieses Bedenken zerstreuen könnte. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen erweisen sich wegen dieses Kundmachungsmangels als gesetzwidrig.
4. Gemäß Art139 Abs3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er im Verordnungsprüfungsverfahren zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, die ganze Verordnung aufzuheben. Art139 Abs4 B-VG bestimmt, dass der Verfassungsgerichtshof, wenn die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist und das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, auszusprechen hat, ob die geprüfte Verordnung gesetzwidrig war; dabei gilt Abs3 sinngemäß.
In dieser Hinsicht bringt die Oö. Landesregierung in ihrer im Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung Folgendes vor:
"Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, PersR - 040001/140-2004/Rl, betreffend die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission für Landesbeamtinnen und -beamte beim Amt der Oö. Landesregierung (Bestellung der Mitglieder für die Funktionsperiode 1. Juli 2004 - 30. Juni 2010) zum einen die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission nach §120 Abs3 Oö. LBG sowie der Disziplinaroberkommission nach §123 Abs3 Oö. LBG und zum anderen auch die Geschäftsverteilung der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission nach §122 Abs3 Oö. LBG (für die Disziplinaroberkommission ist eine Geschäftsverteilung nicht vorgesehen) enthält. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss der Oö. Landesregierung vom 6. Dezember 2004, PersR - 040001/140-2004/Rl, dahingehend ergänzt, dass ein weiterer Stellvertreter des Vorsitzenden Hofrat Dr. M S eingesetzt wurde und die Geschäftsverteilung entsprechend geändert wurde.
Im gegenständlichen Normprüfungsverfahren wurden jeweils lediglich jene Teile des Beschlusses vom 21. Juni 2004 sowie des Beschlusses vom 6. Dezember 2004 vom Verfassungsgerichtshof vorläufig als Rechtsverordnung qualifiziert, die die Geschäftsverteilung der Disziplinarsenate betreffen. In diesem Sinn geht auch die Oberösterreichische Landesregierung davon aus, dass die Bestellung von Mitgliedern der Disziplinarkommission (Punkt I 1. - 5. der Beilage zum Beschluss der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, PersR - 040001/140-2004/111 in der geltenden Fassung) und der Disziplinaroberkommission (Punkt II der Beilage zum Beschluss der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, PersR - 040001/140-2004/Rl in der geltenden Fassung) nur als - wie schon in der Stellungnahme der Oö. Landesregierung vom 23. Mai 2005 ausgeführt - 'Organkreationsbeschluss' zu werten ist. Von der Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Senate (§122 Abs3 Oö. LBG) zu trennen sind wohl auch die in den Beschlüssen enthaltene Geschäftsverteilung der Disziplinaranwälte (Pkt II des Beschlusses der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, PersR - 040001/140-2004/Rl), die Geschäftsverteilung der Schriftführer (Pkt IV des Beschlusses der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, PersR - 040001/140-2004/Rl) und die Festsetzung der Entschädigungen für Nebentätigkeiten (Pkt V des Beschlusses der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, PersR - 040001/140-2004/Rl).
Zwischenzeitig wurde durch Beschluss der Oö. Landesregierung vom 4. April 2005, PersR-040001/147-2005-Rl/Hoe, die Zusammensetzung der Disziplinaroberkommission durch die Bestellung von zwei Ersatzmitgliedern ergänzt. Die letzte Änderung des Beschlusses vom 21. Juni 2004 erfolgte durch Beschluss der Oö. Landesregierung vom 5. Dezember 2005, PersR-460001/1-2005-Rl, diese betrifft auch die Änderung der Geschäftsverteilung einzelner Disziplinarsenate der Disziplinarkommission.
Bestimmungen über die Geschäftsverteilung im Sinn des §122 Abs3 Oö. LBG sind sohin (nur) enthalten:
-
im Beschluss der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, PersR-040001/140-2004/Rl, Seite 3 Punkt I., 2. Absatz und Punkt III sowie auf Seiten 7 bis 13 die Abschnitte A bis G der Beilage zu diesem Beschluss;
-
im Beschluss der Oö. Landesregierung vom 6. Dezember 2004, PersR-040001/145-2004/Rl, Seite 2 Punkt II sowie
-
im Beschluss der Oö. Landesregierung vom 5. Dezember 2005, PersR-460001/1-2005/Rl, Seite 2 letzter Absatz und Seiten 3 bis 8."
Im Hinblick auf diese - weitgehend zutreffenden (anders als die Oö. Landesregierung offenbar meint, sind jedoch auch die Regelungen des Punktes V. des Beschlusses der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004 betreffend die Entschädigung für Nebentätigkeiten Verordnungsbestimmungen iSd. Art139 B-VG) - Ausführungen und ausgehend davon, dass diese in Rede stehenden Beschlüsse, insoweit sie nicht die Organkreation betreffen, eine einheitliche Verordnung bilden, sind somit gemäß Art139 Abs3 litc bzw. Abs4 B-VG im Beschluss der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, PersR-040001/140-2004/Rl, die Verordnungsbestimmungen des Punktes I. zweiter Absatz sowie des Punktes V. und des Abschnittes D der Beilage zu diesem Beschluss, weiters im Beschluss der Oö. Landesregierung vom 6. Dezember 2004, PersR-040001/145-2004/Rl, die Verordnungsbestimmung des Punktes II. und in der Beilage zum Beschluss der Oö. Landesregierung vom 5. Dezember 2005, PersR-460001/1-2005-Rl, die Verordnungsbestimmungen der Abschnitte A, B, C, E, F und G einschließlich des mit ihnen zusammenhängenden Einleitungssatzes als gesetzwidrig aufzuheben und ist hinsichtlich der Verordnungsbestimmungen des Punktes III. des Beschlusses der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, PersR-040001/140-2004/Rl, sowie der Abschnitte A, B, C, E, F und G der Beilage zu diesem Beschluss, die durch die - mittlerweile ergangenen - Beschlüsse der Oö. Landesregierung vom 6. Dezember 2004, GZ PersR-040001/145-2004/Rl, und vom 5. Dezember 2005, GZ PersR-460001/1-2005/Rl, aufgehoben wurden, festzustellen, dass sie gesetzwidrig waren.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Schlagworte
Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Verwerfungsumfang, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V102.2005Dokumentnummer
JFT_09939772_05V00102_00