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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
In der Beschwerde wird ins Treffen geführt, dass der überlassene Ausländer nur kurzfristig beschäftigt worden sei. Der Ausländer hätte durch seinen deutschen Arbeitgeber im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Österreich verwendet werden dürfen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung beruhe "nur" darauf, dass das "falsche Konzernunternehmen den Fahrer eingesetzt hat". Eine "gravierende Bedrohung des heimischen Arbeitsmarktes" sei nicht zu erkennen. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die nicht vorgenommene Anwendung des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG nicht als rechtswidrig aufzuzeigen. Aus welchem Grund dem Beschwerdeführer nur geringfügiges Verschulden anzulasten sei, vermag die Beschwerde nicht darzustellen. Dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der Strafdrohung des AuslBG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (überhaupt) zurückblieb, ist nicht zu finden. Von einem "erheblichen" Zurückbleiben in dieser Hinsicht kann vorliegend jedenfalls nicht gesprochen werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II, zweite Auflage 2000, Seite 388, E 5 und 6 angegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090028.X01Im RIS seit
26.03.2004