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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §1;Rechtssatz
Bei der Feststellung der Gebührlichkeit oder der Nichtgebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 GehG/Stmk 1974 bzw. nach § 269 Abs. 1 Stmk. DBR 2003 handelt es sich nicht um einen antragsbedürftigen Abspruch, sodass die belangte Behörde auch von Amts wegen einen Feststellungsbescheid darüber erlassen hätte können. Eine amtswegige Feststellung der fehlenden Gebührlichkeit einer Verwendungszulage erfolgte im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil die bloße Abweisung eines auf eine solche Feststellung gerichteten Antrages keine Feststellungswirkung (etwa dahingehend, dass das Gegenteil des Beantragten nunmehr als bindend festgestellt gilt) entfaltet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0113).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120105.X02Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012