RS Vwgh 2004/2/25 2003/12/0105

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §2 Abs3 idF 1989/087;

Rechtssatz

Bei der Feststellung der Gebührlichkeit oder der Nichtgebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 GehG/Stmk 1974 bzw. nach § 269 Abs. 1 Stmk. DBR 2003 handelt es sich nicht um einen antragsbedürftigen Abspruch, sodass die belangte Behörde auch von Amts wegen einen Feststellungsbescheid darüber erlassen hätte können. Eine amtswegige Feststellung der fehlenden Gebührlichkeit einer Verwendungszulage erfolgte im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil die bloße Abweisung eines auf eine solche Feststellung gerichteten Antrages keine Feststellungswirkung (etwa dahingehend, dass das Gegenteil des Beantragten nunmehr als bindend festgestellt gilt) entfaltet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0113).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120105.X02

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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