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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Einleitungsbeschluss und Verweisungsbeschluss (Verhandlungsbeschluss) nach mit den entsprechenden Bestimmungen des OÖ StGdBG 1956 vergleichbaren Bestimmungen der Dienstpragmatik bzw. des BDG 1979 nicht bloß als prozessuale Verfügungen, sondern -
im Hinblick auf die mit diesen Rechtsakten verbundenen Rechtswirkungen - als Bescheide zu qualifizieren. Auch im Disziplinarverfahren nach dem OÖ StGdBG 1956 sind die Beschlussfassung der Disziplinarkommission auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung (Einleitungsbeschluss) und der Verweisungsbeschluss (Verhandlungsbeschluss) gemäß § 87 Abs. 2 OÖ StGdBG 1956 auf Grund ihrer rechtlichen Wirkungen als Bescheide zu erlassen (Hinweis E 1.7.1998, Zl. 97/09/0365, und E 20.3.2002, Zl. 99/09/0146, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000090064.X01Im RIS seit
26.03.2004