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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/03/0290 E 25. Februar 2004Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat § 101 i.V.m. § 104 Abs. 3 Z. 24 TKG verletzt, und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die belangte Behörde hat die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe von EUR 300,- auf EUR 100,- herabgesetzt und dabei die Erwägungen dargelegt, die zu dieser Herabsetzung führten, nämlich dass nur ein SMS zugesandt wurde und dass (nur) von bedingtem Vorsatz auszugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die belangte Behörde dadurch angesichts des bis zu EUR 36.336,-- reichenden Strafrahmens das ihr bei der Strafbemessung zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErschwerende und mildernde Umstände SchuldformAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030284.X10Im RIS seit
02.04.2004Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010