RS Vwgh 2004/2/25 2002/03/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §7 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0270 E 27. Mai 2004

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Verfahren vor der belangten Behörde die Beschwerdeführerin den Antrag auf Anordnung tageszeit-unabhängiger Entgelte (also ohne Differenzierung in "Peak-Zeiten und "Off-Peak-Zeiten") stellte und die mitbeteiligte Partei den Antrag stellte, tageszeit-abhängige Entgelte festzulegen, sodass die belangte Behörde über einander ausschließende Anträge zu entscheiden hatte. Bei der in dieser Regelungsstreitigkeit nach § 41 Abs. 3 TKG zu treffenden Entscheidung hat die belangte Behörde gemäß § 7 Abs 2 der Zusammenschaltungsverordnung (ZVO), BGBl. II Nr. 14/1998, die Interessen der Nutzer sowie die Interessen der beteiligten Parteien zu berücksichtigen; zudem sind die Regulierungsziele gemäß § 1 sowie § 32 Abs 1 TKG zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030273.X06

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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