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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0270 E 27. Mai 2004Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Verfahren vor der belangten Behörde die Beschwerdeführerin den Antrag auf Anordnung tageszeit-unabhängiger Entgelte (also ohne Differenzierung in "Peak-Zeiten und "Off-Peak-Zeiten") stellte und die mitbeteiligte Partei den Antrag stellte, tageszeit-abhängige Entgelte festzulegen, sodass die belangte Behörde über einander ausschließende Anträge zu entscheiden hatte. Bei der in dieser Regelungsstreitigkeit nach § 41 Abs. 3 TKG zu treffenden Entscheidung hat die belangte Behörde gemäß § 7 Abs 2 der Zusammenschaltungsverordnung (ZVO), BGBl. II Nr. 14/1998, die Interessen der Nutzer sowie die Interessen der beteiligten Parteien zu berücksichtigen; zudem sind die Regulierungsziele gemäß § 1 sowie § 32 Abs 1 TKG zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030273.X06Im RIS seit
29.03.2004