RS Vwgh 2004/2/25 2002/03/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art6;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs3;
AVG §8;
EURallg;
TKG 1997 §34 Abs1;
TKG 1997 §34 Abs3;

Rechtssatz

Nach Art. 9 Abs. 3 Richtlinie (RL) 97/33/EG mussten die nationalen Regulierungsbehörden nicht nur in der Lage sein, "jederzeit von sich aus", also amtswegig, eingreifen zu können, sondern es musste auch gewährleistet sein, dass die Regulierungsbehörden tätig werden müssen, "wenn sie von einer Partei dazu aufgefordert werden," um Bedingungen für Zusammenschaltungsvereinbarungen vorzugeben. Diese (auch) über Antrag einer Partei wahrzunehmende Eingriffskompetenz der Regulierungsbehörden, in Ausnahmefällen auch in bereits abgeschlossene Verträge, diente der Sicherstellung unter anderem des Diskriminierungsverbots, wie es in Art. 6 RL 97/33/EG grundgelegt war. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass ein Unternehmen, das eine Zugangsvereinbarung abzuschließen beabsichtigte und dem in diskriminierender Weise der Zugang verweigert wurde, jedenfalls als Partei im Sinne des Art. 9 Abs. 3 RL 97/33/EG, auf deren Ersuchen hin die Regulierungsbehörde tätig zu werden hatte, anzusehen war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030186.X04

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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