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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art6;Rechtssatz
Nach Art. 9 Abs. 3 Richtlinie (RL) 97/33/EG mussten die nationalen Regulierungsbehörden nicht nur in der Lage sein, "jederzeit von sich aus", also amtswegig, eingreifen zu können, sondern es musste auch gewährleistet sein, dass die Regulierungsbehörden tätig werden müssen, "wenn sie von einer Partei dazu aufgefordert werden," um Bedingungen für Zusammenschaltungsvereinbarungen vorzugeben. Diese (auch) über Antrag einer Partei wahrzunehmende Eingriffskompetenz der Regulierungsbehörden, in Ausnahmefällen auch in bereits abgeschlossene Verträge, diente der Sicherstellung unter anderem des Diskriminierungsverbots, wie es in Art. 6 RL 97/33/EG grundgelegt war. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass ein Unternehmen, das eine Zugangsvereinbarung abzuschließen beabsichtigte und dem in diskriminierender Weise der Zugang verweigert wurde, jedenfalls als Partei im Sinne des Art. 9 Abs. 3 RL 97/33/EG, auf deren Ersuchen hin die Regulierungsbehörde tätig zu werden hatte, anzusehen war.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030186.X04Im RIS seit
18.03.2004