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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1994 §158 impl;Rechtssatz
§ 18 GehG 1956 stellt nicht auf die Aufgaben eines konkreten Arbeitsplatzes, sondern darauf ab, ob ein Beamter in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegende Leistungen erbringt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist die Mehrleistungszulage für die Abgeltung mengenmäßiger Mehrarbeit innerhalb der Normalarbeitszeit bestimmt; sie stellt also eine Art Akkordprämie dar und setzt die Möglichkeit der Bestimmung einer Normalarbeitsleistung als Messgröße voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 97/12/0346, zu dem mit § 18 GehG 1956 identen § 158 Krnt DienstrechtsG 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120065.X01Im RIS seit
29.03.2004