RS Vwgh 2004/2/25 2001/13/0250

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114;
FinStrG §82 Abs1;

Rechtssatz

Bei dem im Vorfeld des eigentlichen Finanzstrafverfahrens zu überprüfenden Verdachtsgrad handelt es sich um eine vorläufig gezogene Schlussfolgerung aus tatsächlichen Anhaltspunkten, welche im nachfolgenden förmlichen Untersuchungsverfahren entweder bestätigt oder verworfen werden kann. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige das ihm vorgeworfene Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz 7g zu den §§ 80 bis 84).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130250.X02

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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