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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §114;Rechtssatz
Bei dem im Vorfeld des eigentlichen Finanzstrafverfahrens zu überprüfenden Verdachtsgrad handelt es sich um eine vorläufig gezogene Schlussfolgerung aus tatsächlichen Anhaltspunkten, welche im nachfolgenden förmlichen Untersuchungsverfahren entweder bestätigt oder verworfen werden kann. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige das ihm vorgeworfene Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz 7g zu den §§ 80 bis 84).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130250.X02Im RIS seit
18.03.2004