RS Vwgh 2004/2/25 2002/03/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art6;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9;
AVG §8;
EURallg;
TKG 1997 §34 Abs1;
TKG 1997 §34 Abs3;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des mit § 34 TKG umgesetzten Art. 6 Richtlinie (RL) 97/33/EG und der für die - amtswegige oder antragsgebundene - Eingriffskompetenz der Regulierungsbehörde in diesem Zusammenhang grundlegenden Bestimmung des Art. 9 RL 97/33/EG ist festzuhalten, dass § 34 TKG nicht nur dem öffentlichen Interesse an einem chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb diente, sondern auch dem subjektiven Interesse von nicht marktbeherrschenden Wettbewerbern, Zugang zu bestimmten Leistungen zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes streitet - wenn eine Person ein Interesse an der Erfüllung einer Pflicht hat, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war -

im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1998, Zl. 97/20/0151). Dem von einem allfälligen Marktmachtmissbrauch unmittelbar betroffenen Wettbewerber kommt daher Parteistellung im Verfahren nach § 34 Abs. 3 TKG zu (vgl. auch Leitl, Missbrauchsaufsicht über Telekommunikationsunternehmen (2002), 111).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030186.X06

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten