Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art6;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des mit § 34 TKG umgesetzten Art. 6 Richtlinie (RL) 97/33/EG und der für die - amtswegige oder antragsgebundene - Eingriffskompetenz der Regulierungsbehörde in diesem Zusammenhang grundlegenden Bestimmung des Art. 9 RL 97/33/EG ist festzuhalten, dass § 34 TKG nicht nur dem öffentlichen Interesse an einem chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb diente, sondern auch dem subjektiven Interesse von nicht marktbeherrschenden Wettbewerbern, Zugang zu bestimmten Leistungen zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes streitet - wenn eine Person ein Interesse an der Erfüllung einer Pflicht hat, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war -
im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1998, Zl. 97/20/0151). Dem von einem allfälligen Marktmachtmissbrauch unmittelbar betroffenen Wettbewerber kommt daher Parteistellung im Verfahren nach § 34 Abs. 3 TKG zu (vgl. auch Leitl, Missbrauchsaufsicht über Telekommunikationsunternehmen (2002), 111).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030186.X06Im RIS seit
18.03.2004