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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Der Tatort einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss so umschrieben sein, dass geprüft werden kann, ob er unter den örtlichen Anwendungsbereich einer gehörig kundgemachten Verordnung über eine zulässige Höchstgeschwindigkeit fällt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1984, Zl. 83/03/0271).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030436.X01Im RIS seit
22.03.2004