RS Vfgh 2007/6/27 B1270/06

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
Tir RaumOG 2006 §72, §77, §78

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchFestlegungen in einem raumordnungsrechtlichenBaulandumlegungsverfahren hinsichtlich der erforderlichenGrundaufbringung für öffentliche Verkehrsflächen und einerGeldabfindung; keine verfassungswidrige Zusammensetzung derUmlegungsoberbehörde

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass einerseits die in der ersten (mit Erkenntnis VfSlg 17525/2005 aufgehobenen) Entscheidung in der Doppelfunktion Behördenmitglied/Gutachter aufgetretenen Personen nunmehr als Behördenmitglieder durch andere ersetzt wurden und andererseits zum selben Beweisthema ein weiteres Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt wurde, führt die neuerliche Mitwirkung der übrigen Mitglieder - auch dem äußeren Anschein nach - nicht zu einem Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Umlegungsoberbehörde als Tribunal iSd Art6 EMRK.

Keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht.

Keine denkunmögliche Gesetzesauslegung zur Frage der Rückerstattung eines bereits entrichteten Erschließungsbeitrages, des Zweckes der Verkehrsflächen und zur Problematik der heranrückenden Wohnbebauung; keine Willkür.

Die Anordnung in §77 Abs1 Tir RaumOG 2006, dass im Ausmaß der für Verkehrsflächen aufgebrachten Grundflächen "bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages" der Bauplatzanteil entfalle, richtet sich an jene Behörden, die zur Vorschreibung der Erschließungsbeiträge als Gemeindeabgaben zuständig sind.

Öffentliche Verkehrsflächen für die innere Erschließung des Umlegungsgebietes erforderlich, keine Aufbringung zusätzlicher, nach §77 Abs2 Tir RaumOG 2006 zu entschädigender Flächen (so auch das Gutachten des Amtssachverständigen).

Das Abstellen der belangten Behörde auf eine "objektive" Sichtweise bei Beurteilung der Frage, ob sich durch das Umlegungsverfahren hinsichtlich des Grundstücks des Beschwerdeführers ein Vorteil im Hinblick auf die bauliche Nutzbarkeit oder die verkehrsmäßige Erschließung ergibt (vgl §77 Abs4 Tir RaumOG 2006), entspricht dem in §72 Tir RaumOG 2006 definierten Zweck einer Baulandumlegung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Baulandumlegung, Entschädigung,Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Sachverständige,Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1270.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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