RS Vwgh 2004/2/25 99/13/0149

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §23;

Rechtssatz

Sowohl im hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, 97/13/0113, als auch im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. Oktober 1990, 12 Os 115/90, wurde ausgesprochen, dass die Geldstrafe in einem Finanzstrafverfahren, um als solche erkannt und wirksam werden zu können, jedenfalls in einer Höhe ausgesprochen und vollzogen werden muss, die keinen Raum für einen durch das Delikt verwirklichten wirtschaftlichen Gewinn lässt. Das Fehlen dieser Auswirkung der verhängten Strafe hatte den Obersten Gerichtshof im Falle des genannten Urteils dementsprechend auch zu einer Erhöhung der vom Erstgericht verhängten Strafe veranlasst. Der vom Beschuldigten aus den genannten Entscheidungen gezogene Umkehrschluss, dass eine Geldstrafe den durch die Tat lukrierten wirtschaftlichen Gewinn nicht wesentlich übersteigen dürfe, ist verfehlt, verkennt den Zweck jeder Strafe als eines dem Täter zur Verhinderung künftiger Straftaten durch ihn und andere zuzufügenden Übels und findet auch in den genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen keine Deckung, weil in diesen der durch die Tat lukrierte Gewinn des Täters lediglich als äußerste Untergrenze angesprochen worden ist, bei deren Unterschreitung eine Geldstrafe ihren Zweck verfehlen würde. Im Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, 97/13/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof unter diesem Gesichtspunkt diesfalls auch jeder weiteren Argumentation mit der Erforderlichkeit einer Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters Tragfähigkeit abgesprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130149.X11

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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