RS Vwgh 2004/2/25 2001/12/0155

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §112f idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a idF 1999/I/127;
MRG §15a Abs1 Z1;
MRG §15a Abs1 Z2;
MRG §15a Abs1 Z3;
MRG §15a Abs1 Z4;
MRG §16 Abs2;
MRG §16 Abs3;
MRG §16 Abs4;
MRG §16 Abs5;

Rechtssatz

Zuschläge kommen insbesondere dann in Betracht, wenn einzelne für die letztlich festgestellte Ausstattungskategorie nicht notwendige, wohl aber in einer höheren Kategorie verlangte Ausstattungselemente (etwa eine Warmwasseraufbereitungsanlage) festgestellt werden, die nicht vom Beschwerdeführer selbst finanziert worden waren. Dasselbe gilt für Ausstattungen und Einrichtungen, die nicht zum Standard der Normwohnung zählen (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des OGH vom 21. August 2001, 5 Ob 168/01v, vom 1. Oktober 2002, 5 Ob 230/02p, und vom 8. April 2003, 5 Ob 296/02v). Die Prüfung der Abschläge ist nach denselben Grundsätzen vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120155.X06

Im RIS seit

23.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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