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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0467 B 19. Dezember 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Für das den Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht zu entrichtende Entgelt für Zusammenschaltungsleistungen gelten die in Art. 7 der Richtlinie 97/33/EG geregelten Grundsätze (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2003, Zl. 2003/03/0101). Damit unterliegt die Festsetzung des Entgeltes in einem solchen Fall aber - unabhängig von den sonstigen Marktverhältnissen - jedenfalls der Regelungsbefugnis der nationalen Regulierungsbehörden. Hier: Mit rechtskräftigem Bescheid der Telekom-Control-Kommission wurde gemäß § 33 Abs. 4 TKG festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines Mobilkommunikationsnetzes sowie auf dem Markt für das Erbringen von Zusammenschaltungsleistungen in Österreich jeweils über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Die Annahme einer Regulierungsbefugnis hinsichtlich der der beschwerdeführenden Partei als Organisation mit beträchtlicher Marktmacht zu entrichtenden Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen begegnet daher aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030109.X03Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012