RS Vwgh 2004/2/25 2003/03/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7;
EURallg;
TKG 1997 §111;
TKG 1997 §33 Abs4;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0467 B 19. Dezember 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Für das den Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht zu entrichtende Entgelt für Zusammenschaltungsleistungen gelten die in Art. 7 der Richtlinie 97/33/EG geregelten Grundsätze (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2003, Zl. 2003/03/0101). Damit unterliegt die Festsetzung des Entgeltes in einem solchen Fall aber - unabhängig von den sonstigen Marktverhältnissen - jedenfalls der Regelungsbefugnis der nationalen Regulierungsbehörden. Hier: Mit rechtskräftigem Bescheid der Telekom-Control-Kommission wurde gemäß § 33 Abs. 4 TKG festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines Mobilkommunikationsnetzes sowie auf dem Markt für das Erbringen von Zusammenschaltungsleistungen in Österreich jeweils über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Die Annahme einer Regulierungsbefugnis hinsichtlich der der beschwerdeführenden Partei als Organisation mit beträchtlicher Marktmacht zu entrichtenden Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen begegnet daher aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030109.X03

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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