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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997;Rechtssatz
Die Zielvorstellung des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997), die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0043). Dieser Gedanke gilt in gleicher Weise für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG, hier im Besonderen für die Bewertung der "Integration" (im Sinne des AuslBG) von Ausländern, die nach dem FrG 1997 zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, zu einer solchen von Asylwerbern, denen nach dem AsylG nur eine vorübergehende, weil längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens geltende Aufenthaltsberechtigung zukommt. Solange die Stellung des Asylwerbers eine schwebende, das heißt vom Ergebnis des Asylverfahrens abhängende ist, kann eine "fortgeschrittene Integration" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG nicht vorliegen, weil der Aufenthalt des Asylwerbers nicht auf einem zu dauerndem Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitel beruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090115.X04Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011