RS Vwgh 2004/2/25 2000/13/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs14 idF 1990/281;

Rechtssatz

Das von der Behörde herangezogene Argument, der "besseren Behandlung und Versorgung im Krankheitsfall" stehe keine bestimmte Gegenleistung des Dienstnehmers gegenüber, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt als nicht geeignet beurteilt, das Vorliegen eines Leistungsaustausches zu verneinen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1984, 82/15/0099, vom 14. Dezember 1987, 85/15/0071, VwSlg 6277 F/1987, vom 7. Mai 1990, 89/15/0036, VwSlg 6493 F/1990, und 89/15/0073, VwSlg 6495 F/1990). Die Gegenleistung des Arbeitnehmers besteht in einem Teil seiner Arbeitsleistung. Dabei kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem die Überlassung von Garagenplätzen durch den Arbeitgeber an bestimmte Dienstnehmer betreffenden Erkenntnis vom 7. Mai 1990, 89/15/0036, ausgeführt hat - nur auf den Zusammenhang zwischen den Sachleistungen des Arbeitgebers und den Arbeitsleistungen an, welcher sich aus dem Umstand ergibt, dass der Arbeitgeber die Leistung bestimmten Arbeitnehmern wegen der zu erwartenden Arbeitsleistungen überlässt. Dass die Vertragsbediensteten nach Wegfall der Begünstigung eine ungeschmälerte Arbeitsleistung schuldeten, ist keine Besonderheit der gegenständlichen Fallkonstellation, bezwecken freiwillige Leistungen des Arbeitgebers doch regelmäßig den Zweck, die Leistungsbereitschaft und Motivation der Dienstnehmer zu erhöhen sowie das Betriebsklima zu verbessern und solcherart auch die Arbeitsleistung der Dienstnehmer positiv zu beeinflussen, ohne dass der konkrete Umfang der von den Dienstnehmern geschuldeten Arbeitsleistung deshalb eine Änderung erfahren würde. [Hier: Die Vertragsbediensteten des Landes werden im Falle eines stationären Aufenthaltes in einer Landeskrankenanstalt (ohne dass von ihnen eine Zuzahlung zu leisten wäre) als so genannte "Sonderklassepatienten" behandelt.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130102.X04

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten