RS Vwgh 2004/2/25 2002/03/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art6;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9;
AVG §8;
EURallg;
TKG 1997 §34;

Rechtssatz

Im Lichte der bei der Auslegung des § 34 TKG zu berücksichtigenden Art. 6 und 9 Richtlinie (RL) 97/33/EG kann nicht zweifelhaft sein, dass die Verfahrenseinleitung sowohl amtswegig als auch über Antrag eines von einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmens erfolgen kann. (Hier: Der Antrag auf Abstellung eines konkret behaupteten Missbrauchs, der sich nach dem Antragsvorbringen unmittelbar gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hat, war daher zulässig.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030186.X08

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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