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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art6;Rechtssatz
Im Lichte der bei der Auslegung des § 34 TKG zu berücksichtigenden Art. 6 und 9 Richtlinie (RL) 97/33/EG kann nicht zweifelhaft sein, dass die Verfahrenseinleitung sowohl amtswegig als auch über Antrag eines von einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmens erfolgen kann. (Hier: Der Antrag auf Abstellung eines konkret behaupteten Missbrauchs, der sich nach dem Antragsvorbringen unmittelbar gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hat, war daher zulässig.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030186.X08Im RIS seit
18.03.2004