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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16;Rechtssatz
Bei im häuslichen Wohnungsverband gelegenen Räumen kann eine Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher/beruflicher Veranlassung nur einheitlich für jeden Raum getroffen werden, weil bei einem gemischt genutzten einheitlichen Raum im Wohnungsverband eine zuverlässige Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung nicht möglich ist (Hinweis E 24. Februar 2000, 96/15/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130124.X02Im RIS seit
14.04.2004Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011