RS Vwgh 2004/2/25 2003/13/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4;

Rechtssatz

Bei im häuslichen Wohnungsverband gelegenen Räumen kann eine Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher/beruflicher Veranlassung nur einheitlich für jeden Raum getroffen werden, weil bei einem gemischt genutzten einheitlichen Raum im Wohnungsverband eine zuverlässige Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung nicht möglich ist (Hinweis E 24. Februar 2000, 96/15/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130124.X02

Im RIS seit

14.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten