RS Vwgh 2004/2/25 2003/12/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1998/123;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1998/123;

Rechtssatz

Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren selbst ausführlich und sorgfältig geführt wurde und dem Beschwerdeführer in diesem Rahmen auch ausreichend Parteiengehör eingeräumt worden ist, vermag weder eine Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes im angefochtenen Bescheid noch eine Beweiswürdigung, schon gar nicht eine Beweiswürdigung bei Vorliegen einander widersprechender Beweismittel, zu ersetzen, und kann die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, "auf Grund dessen" stehe das Nichtvorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit fest, nicht tragen. Eine Begründung, die sich wie im vorliegenden Fall nur in der Wiedergabe der eingeholten Sachverständigengutachten erschöpft, ist nicht als ausreichend anzusehen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1976, Zl. 1114/75, vom 25. September 1990, Zl. 86/07/0244, und vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0064).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120027.X01

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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