RS Vwgh 2004/2/25 2003/13/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs2;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §4 Abs1;
UStG 1994 §4 Abs2;

Rechtssatz

Zum Entgelt zählen Beträge, die in wirtschaftlicher Beziehung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung stehen. Ob die Gegenleistung auf einem Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft beruht oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht wird, ist gleichgültig. In Fällen, in denen ein Leistungsaustausch nicht unmittelbar erkennbar ist (wie z.B. bei Schenkungen, Subventionen, Spenden) ist zu prüfen, ob die Zuwendungen nicht doch in Wechselbeziehung zu einer Gegenleistung stehen (Hinweis E 25. Jänner 2001, 95/15/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130159.X01

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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