RS Vwgh 2004/2/25 2002/04/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §131 Abs1;
GewO 1994 §131 Abs2;

Rechtssatz

Der Bedarf nach der Gewerbeausübung muss in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden. Somit ist ein Bedarf anzunehmen, wenn die Nachfrage nach den gewerblichen Leistungen nach den objektiven Gegebenheiten das diesbezügliche Angebot übersteigt (Hinweis E 10.11.1999, Zl. 99/04/0159, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040015.X01

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten