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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §131 Abs1;Rechtssatz
Der Bedarf nach der Gewerbeausübung muss in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden. Somit ist ein Bedarf anzunehmen, wenn die Nachfrage nach den gewerblichen Leistungen nach den objektiven Gegebenheiten das diesbezügliche Angebot übersteigt (Hinweis E 10.11.1999, Zl. 99/04/0159, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040015.X01Im RIS seit
31.03.2004